Art. 828 Abs. 1 OR definiert die Genossenschaft als eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt. Damit weicht der Gesetzgeber für die Genossenschaft als einziger Rechtsform des Obligationenrechts vom in Art. 530 Abs. 1 OR festgelegten und für sämtliche Handelsgesellschaften geltenden Prinzip der freien Zwecksetzung ab. In der Praxis bereitet es freilich Schwierigkeiten, die rechtswidrigen von den nur atypischen Genossenschaftszwecken zu unterscheiden.
Der Genossenschaftszweck – gestern und heute, REPRAX 2012/2, 1 ff. (zusammen mit Franco Taisch, Tizian Troxler und Ingrid D’Incà-Keller) (Download )