Juristisches Arbeiten

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Cover Juristisches Arbeiten

Jetzt erhält­lich: 7. Auflage

Juris­ti­sches Arbei­ten, 7. Auf­la­ge, Zürich 2023 (Buch­de­tails).

Das Stan­dard­werk ver­mit­telt Stu­die­ren­den der Rechts­wis­sen­schaf­ten das juris­ti­sche «Hand­werks­zeug». Indem es die Brü­cke zwi­schen der Metho­den­leh­re und einem Zitier­leit­fa­den schlägt, zeigt es auf, wie eine schrift­li­che Arbeit zu ver­fas­sen oder eine münd­li­che Prä­sen­ta­ti­on vor­zu­be­rei­ten ist. Auf die Beson­der­hei­ten in den ver­schie­de­nen Rechts­ge­bie­ten wird eben­so ein­ge­gan­gen wie auf die unter­schied­li­chen Anfor­de­run­gen an juris­ti­sche Arbei­ten von der Anfän­ger­stu­fe bis hin zur Dis­ser­ta­ti­on. Damit rich­tet sich die­ses Vade­me­cum nicht nur an Stu­die­ren­de, son­dern an alle publi­zis­tisch täti­gen Juris­tin­nen und Juris­ten. Die detail­lier­ten Infor­ma­tio­nen zum Auf­fin­den, Ver­ar­bei­ten und Zitie­ren von recht­li­chen Doku­men­ten sind eben­so wie die Ver­zeich­nis­se in den drei Amts­spra­chen ein unent­behr­li­ches Nach­schla­ge­werk bei der täg­li­chen juris­ti­schen Arbeit.

Juristisches Arbeiten

Cover Juristisches Arbeiten

Jetzt erhält­lich: 6. Auflage

Juris­ti­sches Arbei­ten, 6. Auf­la­ge, Zürich (Buch­de­tails).

Die­ses Stan­dard­werk ver­folgt einen dop­pel­ten Zweck: Es rich­tet sich zunächst an die Stu­die­ren­den der Rechts­wis­sen­schaft, die es in das juris­ti­sche Arbei­ten, vor allem in das Her­stel­len stu­di­en­spe­zi­fi­scher juris­ti­scher Tex­te ein­führt. Es behan­delt aus­führ­lich die Tech­nik der Fall­lö­sung für die ver­schie­de­nen Rechts­ge­bie­te, die schrift­li­che Bear­bei­tung bestimm­ter vor­ge­ge­be­ner The­men (von der Semi­nar­ar­beit bis zur Dis­ser­ta­ti­on) und die Beson­der­hei­ten einer münd­li­chen Präsentation.

Für alle Anfor­de­run­gen gilt: Wo und wie fin­den sich die ein­schlä­gi­gen Quel­len: Norm­tex­te, Ent­schei­de, ein­schlä­gi­ge Lite­ra­tur? Wie und wofür set­ze ich wel­che Such­in­stru­men­te im Inter­net ziel­füh­rend ein? Was zeich­net die juris­ti­sche Fach­spra­che aus? Wel­che for­mel­len Gesichts­punk­te sind etwa hin­sicht­lich Auf­bau und Zitier­wei­se zu beach­ten? Was kenn­zeich­net – rol­len­spe­zi­fisch – eine juris­ti­sche Argumentation?

Gleich­zei­tig soll das Buch prak­tisch und publi­zis­tisch täti­ge Juris­tin­nen und Juris­ten bei ihrer täg­li­chen Arbeit unter­stüt­zen. Ihnen wer­den spe­zi­ell die detail­lier­ten Infor­ma­tio­nen zum Auf­fin­den, Ver­ar­bei­ten und Zitie­ren von recht­li­chen Doku­men­ten, die aus­führ­li­chen Ver­zeich­nis­se in den drei Amts­spra­chen, die Beschrei­bung neu­er Ent­wick­lun­gen im Bereich der Inter­net­re­cher­che und gege­be­nen­falls die Hin­wei­se zur Fer­tig­stel­lung eines Manu­skripts zum Druck dienen.

Online-Update zum Schweizerischen Gesellschaftsrecht (11. Auflage)

Der rasan­ten Ent­wick­lung des schwei­ze­ri­schen Gesell­schafts­rechts soll durch peri­odi­sche Updates zum Lehr­buch (in der Regel zu Semes­ter­be­ginn) Rech­nung getra­gen werden.

Schon weni­ge Mona­te nach dem Erschei­nen der 11. Auf­la­ge im Sep­tem­ber 2012 trat mit dem neu­en Rech­nungs­le­gungs­recht eine ers­te wich­ti­ge Neue­rung in Kraft.

Am 3.3.2013 ist über einen wei­te­ren wich­ti­gen Ent­wick­lungs­schritt im Akti­en­recht ent­schie­den wor­den: An die­sem Datum wur­de die Volks­in­itia­ti­ve «gegen die Abzo­cke­rei» ange­nom­men. Der neue Ver­fas­sungs­ar­ti­kel und die über­gangs­recht­lich auf Ver­ord­nungs­stu­fe gere­gel­ten akti­en­recht­li­chen Bestim­mun­gen (VegüV) wer­den aus­führ­lich vor­ge­stellt. Eben­falls bespro­chen wer­den die Neue­run­gen des revi­dier­ten Swiss Code, die z.T. eben­falls auf­grund der Initia­ti­ve bzw. der VegüV not­wen­dig wurden.

Aus­führ­lich ein­ge­gan­gen wird sodann auf die Fort­füh­rung der Akti­en­rechts­re­form mit dem der Bot­schaft und dem Ent­wurf vom 23.11.2016.

Hin­ge­wie­sen wird wei­ter auf die neu­en Bestim­mun­gen zu den Inha­ber­ak­ti­en, die sich aus der Umset­zung der Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d’action finan­cié­re (GAFI) zur Geld­wä­sche­rei­be­kämp­fung erge­ben haben und die auf den 1.7.2015 in Kraft getre­ten sind.

Eben­falls in Kraft getre­ten ist – auf den 1.1.2016 – das neue Finanz­markt­in­fra­struk­tur­ge­setz (Fin­fraG), das zahl­rei­che Erlas­se des Finanz­markt­rechts (insb. das BEHG) betrifft und in das die akti­en­recht­li­chen Rege­lun­gen des BEHG über­ge­führt wor­den sind.

Die Revi­si­on der Bestim­mun­gen des Obli­ga­tio­nen­rechts zum Han­dels­re­gis­ter wur­de in der Früh­lings­ses­si­on 2017 abge­schlos­sen (vgl. § 6 N 2c ff.). Die Inkraft­set­zung erfolgt vor­aus­sicht­lich im Lau­fe des Jah­res 2018 oder Anfang 2019.

Und schliess­lich wird kurz das Finanz­dienst­leis­tungs­ge­setz (FIDLEG) und das Finanz­in­sti­tuts­ge­setz (FINIG) hin­ge­wie­sen, die sich bei­de zur­zeit in der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung befinden.

Das Update, in das die vor­an­ge­gan­ge­nen inte­griert wor­den sind, ent­hält im Übri­gen Hin­wei­se auf die bis Ende 2017 ergan­ge­nen wich­ti­gen Gerichts­ent­schei­de, auf die neu­es­te Lite­ra­tur und auf wei­te­re Ent­wick­lun­gen im Bereich des Gesellschaftsrechts.

Hektik statt Bedächtigkeit: Entwicklungen in der Schweizer Gesetzgebung

Das tra­di­tio­nell bedäch­ti­ge Schwei­zer Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ist in jün­ge­rer Zeit – vor allem, aber kei­nes­wegs nur im Wirt­schafts­recht – von einer bis­her nicht gekann­ten Hek­tik ergrif­fen wor­den. Innert kür­zes­ter Zeit wer­den Ent­wür­fe vor­ge­legt, Geset­ze erlas­sen und manch­mal auch eben erst ver­ab­schie­de­te Erlas­se wie­der geändert.

Der Bei­trag zeigt an Bei­spie­len die Grün­de auf, die hin­ter die­ser Ent­wick­lung ste­hen, er setzt sich mit neu­en Tech­ni­ken aus­ein­an­der, die der Gesetz­ge­ber – oft ver­deckt und unre­flek­tiert – zum Zweck der Beschleu­ni­gung nutzt, und er wür­digt die­se Entwicklung.

Hek­tik statt Bedäch­tig­keit: Ent­wick­lun­gen in der Schwei­zer Gesetz­ge­bung, in: Grif­fel (Hrsg.), Vom Wert einer guten Gesetz­ge­bung, Bern 2014, 9 ff. (Down­load  )

Als «Modernisierung» verpackte Rückschritte (Lex Koller)

Seit sei­ner Inkraft­set­zung im Jah­re 1985 ist das Bun­des­ge­setz über den Erwerb von Grund­stü­cken durch Per­so­nen im Aus­land ein Seis­mo­graf poli­ti­scher Strö­mun­gen: 2007 schlug der Bun­des­rat dem Par­la­ment noch vor, die Lex Kol­ler aufzuheben.

Nun hat der Wind gedreht. Einem Antrag von Raum­pla­nungs­kom­mis­si­on und Bun­des­rat fol­gend, hat das Par­la­ment 2013 ent­schie­den, auf den Plan, die Lex Kol­ler auf­zu­he­ben, sei zu ver­zich­ten. Viel­mehr soll das Gesetz ver­schärft werden.

Das süf­fig insze­nier­te Zerr­bild, aus­län­di­sche Inves­to­ren könn­ten rudel­wei­se über die Schweiz her­fal­len, hier die Gewin­ne absau­gen und red­li­chen Schwei­zer Käu­fern und Mie­tern das Leben schwer machen, ist daher so popu­lis­tisch wie falsch.

Sicher ist dage­gen, dass eine Dis­kri­mi­nie­rung aus­län­di­scher Inves­to­ren im Aus­land (zu Recht) als aus­län­der­feind­li­che Abschot­tung ver­stan­den wür­de. Das wür­de nicht nur dem Schwei­zer Kapi­tal- und Bör­sen­platz scha­den, son­dern auch dem ohne­hin schon ange­kratz­ten Image einer welt­of­fe­nen Schweiz.

Als «Moder­ni­sie­rung» ver­pack­te Rück­schrit­te, NZZ vom 7. April 2014, Nr. 81, 15 (Down­load  )